SG Aachen – 28.07.2020 – S 12 SB 639/18
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Aachen – 28.07.2020 – S 12 SB 639/18
Einordnung: Fortbestehen G/B/H
Bedeutung: Entziehung war teilweise rechtswidrig; G, B und H blieben bestehen. Für B ist die
Anknüpfung an G, Gl oder H und der regelmäßige Hilfebedarf maßgeblich.
Entscheidungstext
Tenor
Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 wird insoweit
aufgehoben, als durch ihn die Feststellung der gesund-heitlichen Merkmale für die Zuerkennung der
Merkzeichen G, B und H aufgehoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte
trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 6/7.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 70 auf 60
sowie der Entzug der Merkzeichen G, B und H streitig.
Mit Bescheid vom 16.02.2006 stellte das Versorgungsamt Aachen bei dem am 00.00- 1999 geborenen
Kläger aufgrund einer allgemeinen Entwicklungsstörung einen GdB von 70 sowie das vorliegende
gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B fest. Nach Stellung eines
Änderungsantrags stellte der Beklagte sodann am 14.05.2008 unter teilweise Aufhebung dieses
Bescheides beim Kläger einen GdB von 80 sowie zusätzlich das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. Mit Bescheid vom 17.04.2014 hob der Beklagte den
Bescheid vom 14.05.2018 teilweise
auf und stellte beim Kläger nunmehr einen GdB von 60 fest und entzog die bislang zuer-kannten
Merkzeichen G und B. Im Rahmen des hiergegen durchgeführten Verfahrens vor dem Sozialgericht
Aachen (S 3 SB 984/14) schlossen die Beteiligten, nach Einholung ei-nes kinder- und
jugendpsychiatrischen Gutachtens des Dr. N. einen Vergleich dahinge-hend, dass der GdB mit 70 -
bei weiterer Feststellung des Vorliegens der gesundheitli-chem Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen G und B - festzustellen sei. Unter dem 03.09.2015 erließ der
Beklagte einen entsprechenden Ausführungsbe-scheid. Im Juli 2017 leitete der Beklagte ein
Nachprüfungsverfahren ein und holte in die-sem Zusammenhang Befundberichte des den Kläger
seinerzeit behandelnden Kinder und Jugendpsychiaters N. ein. Diese wertete der ärztliche Dienst des
Beklagten aus. Am 28.12.2017 hörte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf eine geplante
Absenkung des GdB sowie den Entzug der Merkzeichen G, B und H an. Der Kläger, vertreten durch
seine Mutter, nahm hierzu Stellung.
Mit Bescheid vom 27.02.2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 03.09.2015 auf und stellte beim
Kläger einen GdB von 60 fest. Darüber hinaus stellte fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Merkzeichen G, B und H beim Kläger nicht mehr vorliegen. Hiergegen legte der Kläger,
vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 15.03.2018 Widerspruch ein, den er unter
Bezugnahme auf entsprechende Stellungnah-men des W.-I. sowie des Herrn N. näher begründete.
Die Bezirksregierung Münster kam zu der Einschätzung, der angefochtene Bescheid habe bezüglich
des Merkzeichens H keine wirksame Regelung treffen können, da dieses nicht mit Bescheid vom
03.09.2015 sondern mit Bescheid vom 14.05.2018 wirksam festgestellt worden sei. Mit Widerspruchs-
bescheid vom 29.06.2018 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klä-gers als
unbegründet zurück.
Am 27.07.2018 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Hausarztes H., der Augenärztin
Dr. C. sowie der behandelnden Kinder und Jugendpsychiaterin Dr. Dr. N. und hat darüber hinaus ein
neurologisch psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. T. eingeholt, welches diese – nach
entsprechender Untersuchung des Klägers – gegenüber dem Gericht erstattet hat. Zu diesem
Gutachten hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter erneut Stellung genommen. Diese
Stellungnahme ist sodann der Gutachterin zugeleitet worden, die auch unter Berücksichtigung der
Darstellungen bei ihren Feststellungen und Bewertungen geblieben ist.
Am 21.07.2020 hat sodann ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen dieses
Termins hat der Kläger und die ihm vertretene Mutter die Gelegenheit wahrgenommen, die beim
Kläger bestehenden Defizite auch persönlich gegenüber dem Gericht zu konkretisieren.
Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beantragt den Bescheid vom 27.02.2018
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er sieht sich durch die Feststellungen der Gutachterin in der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestärkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakte, die Verfahrensakte des Sozialgerichts Aachen S 3 SB 984/14 sowie die
Gerichtsakte, deren wesentliche Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom
12.02.1997 - 9 RVs 12/95) und als solche auch überwiegend begründet. Der Kläger ist durch die
angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit beschwert,
als bei ihm weiterhin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Merkzeichen G (dazu unten 2.), B (dazu unten 3) und H (dazu unten 4.) festzustellen sind. Soweit
der Kläger darüber hinaus auch weiterhin die Feststellung eines GdB von 70 begehrt, war die Klage
abzuweisen. Insoweit ist er nicht in seinen Rechten verletzt, da die Herabsetzung des GdB rechtmäßig
ist (dazu unten 1).
Zutreffende Rechtsgrundlage für den hier angefochtenen Bescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft auf-zuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei den Feststellungsbe-scheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB
IX handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauer-wirkung (BSG Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95;
BSG Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R =; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
05.01.2011- L 6 (7) SB 135/06 = unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R).
Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2011, a.a.O.; BSG Urteil vom
19.09.2000, a.a.O.). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung
oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-
GdB um wenigs-tens 10 ergibt. Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder
das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen allein ohne Auswirkung auf den Ge-samt-GdB
stellen keine wesentliche Änderung dar (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2011, a.a.O.
unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 24.06.1998 - B 9 SB 18/97 R). Handelt es sich bei den
anerkannten Behinderungen um solche, bei de-nen der GdB wegen der Art der Erkrankung höher
festgesetzt wurde, als es die tatsäch-lich nachweisbaren Funktionseinschränkungen erfordern, liegt
eine Änderung der Verhält-nisse im Sinne von § 48 SGB X auch dann vor, wenn für die den
Funktionsbeeinträchti-gungen zugrunde liegenden Erkrankungen die sogenannte Heilungsbewährung
abgelaufen ist (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2011, a.a.O.) .
Ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, muss im Rahmen
einer gegen einen Herabsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage durch einen Vergleich der
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewor-denen Bescheides mit denjenigen
zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten ermittelt werden. Bei einer derartigen
Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen
Bescheid festgestellten GdB, son-dern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der
verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 05.01.2011- L 6 (7) SB 135/06 = unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom
19.09.2000, - B 9 SB 3/00 R -; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.06.2002, - L 6 SB 142/00).
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass im
Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem
Bescheid vom 03.09.2015 zugrunde gelegen haben, durchaus eine wesentliche Änderung im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, die die Herabsetzung des GdB von 70 auf 60
rechtfertigt.
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (bzw. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX a.F.) werden die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft
dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX (bzw. § 69 Abs. 3 SGB IX a.F.). der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Die Bemessung eines Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tat-richterliche
Aufgabe (Bundessozialgericht - BSG – Beschluss vom 01.06.2017 – B 9 SB 20/17 B; BSG Beschluss
vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B = m.w.N.; Landessozialgericht - LSG – Nordrhein-Westfalen Urteil
vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 =).
Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2
Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind
diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen
und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 – B 9 SB
4/08 R = m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 =).
Nach Teil A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1
BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008
(Versorgungsmedizinische Grundsätze), die bis zum Erlass einer Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB
IX (näher: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 153 SGB IX) gemäß 241 Abs.
SGB IX (159 Abs. 7 SGB IX a.F.) weiterhin auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt
(vgl. hierzu ausführlich SG Aachen Urteil vom 16.10.2018 - S 18 SB 317/17 = unter Hin-weis auf BT-
Drucksache 18/3190, S. 5), sind zur Ermittlung des Gesamtgrades der Be-hinderung rechnerische
Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der Behin-derung, nicht zulässig. Vielmehr ist
bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinde-rung in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Ein-zelgrad der Behinderung bedingt und
dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
dem ersten Grad der Be-hinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insge-samt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der
Versorgungsmedi-zinischen Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem
Ein-zelgrad der Behinderung von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung
führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Behinderungen kumulativ nebeneinan-der vorliegen.
Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es viel-fach nicht gerechtfertigt, auf
eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen.
Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit
denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte
angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R =; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit. b)
Versorgungsmedizinische Grundsätze).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des
sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbe-weis, d.h. mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS
2/98 R =; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 – L 15 BL 6/10 =; Bayerisches LSG Urteil vom
05.02.2013 – L 15 SB 23/10). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die
erforderlichen Tatsa-chen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist
indes-sen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnis-ses
des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der
Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R =), d.h. dass die
Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 =). Lässt sich
der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur
Begründung seines An-spruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger im Vergleich zur
hier maßgeblichen letzten Feststellung eine wesentliche Änderung im Sinne einer – leichten –
Besserung eingetreten ist, die es nunmehr rechtfertigt, den GdB statt mit 70 mit 60 zu bewerten.
Beim Kläger lag zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt eine atypische Autismus-Spektrum-Störung
sowie ein Gilles-de-la-Tourette-Syndrom vor. Das Vorliegen dieser komplexen
Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Ver-waltungs-
und Klageverfahren eingeholten und vorgelegten Befund- und Arztberichte und des eingeholten
Gutachtens fest. Das von Frau Dr. T. erstattete Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen
einer erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen, die un-ter Einsatz von diversen Hilfsmitteln
durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der in den Gutachten
erhobenen medizinischen Befunde und ge-stellten Diagnosen zu zweifeln. Die Beteiligten haben nach
Auffassung der Kammer auch keine substantiierten Einwände gegen die medizinischen Feststellungen
erhoben. Lediglich die Frage der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen sowie der hieraus
folgende GdB blieb im Wesentlichen umstritten. Diese Feststellung ist freilich keine medizinisch
sondern eine durch die Kammer vorzunehmende rechtliche Bewertung. Soweit der Kläger im Rahmen
der mündlichen Verhandlung sein Beschwerdebild noch weiter aufgefächert hat, und explizit auf eine
Zwangsstörungen (Waschzwang an den Kniekehlen) und eine Dyspraxie hingewiesen hat, führt dies
nicht zu einer anderen Beurteilung durch die Kam-mer. Dass beim Kläger ein ausgesprochen
komplexes Krankheitsbild vorliegt, ist für die Kammer durch die vorliegenden Gutachten (auch aus
dem Verfahren S 3 SB 984/14) und die Arztberichte der den Kläger (derzeit und früher) behandelnden
Kinderpsychiatern hin-reichend nachgewiesen. Es werden insbesondere in dem Gutachten – aber
auch erneut im Rahmen der mündlichen Verhandlung – die beim Kläger insoweit bestehenden Ein-
schränkungen eindrücklich geschildert. Es ergibt sich für die Kammer aus diesen medizini-schen
Stellungnahmen aber durchaus auch, dass es in einzelnen Aspekten zu einer Bes-serung gekommen
ist. Zum einen gilt dies im Hinblick auf die nunmehr nicht bestehende Enuresis nocturna, zum anderen
aber auch durch die therapeutische Besserung der beim Kläger bestehenden Tic-Störungen durch die
Einnahme von Risperidon. Frau Dr. Dr. N. beschreibt in ihrem Befundbericht insbesondere eine
Besserung der Konzentration, der Depressionssymptomatik sowie des impulsiven Verhaltens des
Klägers. Auch der ihn frü-her behandelnde Kinderpsychiater N. attestierte dem Kläger eine "weiter
zunehmende Selbstständigkeit". Eine entsprechend positive Entwicklung lässt sich auch dem Bericht
des W.-I. entnehmen, welches im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegt wurde.
Bei dem Krankheitsbild des Klägers handelt es sich um eine tief greifende Entwicklungsstörung im
Sinne von Teil B Ziffer 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Trotz der beschriebenen
leichten Besserungen bestehen nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der eingeholten
medizinischen Erkenntnisse beim Kläger weiterhin mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten,
sodass weiterhin der Bewertungsspielraum von 50-70 beim Kläger eröffnet ist. Vor dem Hintergrund
der beschriebenen positiven Entwicklung erscheint es nach Auffassung der Kammer, in
Übereinstimmung mit der Gut-achterin Dr. T. sowie dem ärztlichen Dienst des Beklagten, nicht mehr
gerechtfertigt, die-sen Bewertungsspielraum ganz nach oben auszuschöpfen. Er ist vielmehr nunmehr
zu-treffend mit einem GdB von 60 zu bewerten.
Die sich aus den medizinischen Ermittlungen ergebene leichte Besserung rechtfertigt demgegenüber
nicht die Entziehung der Merkzeichen G und B.
2. Soweit der Beklagte, die Gutachterin Dr. T. – und zunächst auch der Kammervorsitzende in seinem
richterlichen Hinweis vom 14.05.2020 - davon ausgegangen sind, es lägen auf-grund der oben
beschriebenen wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand auch die rechtlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht mehr vor, so erachtet die Kammer diese
Rechtsauffassung nunmehr nicht für zutreffend. Sie fußt nämlich, zumin-dest teilweise auch, auf einer
unzutreffenden Einordnung des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes als "geistige Behinderung"
im Sinne von Teil D Ziffer 1 lit. f) der Versor-gungsmedizinischen Grundsätze.
Gemäß dem seit dem 01.01.2018 geltenden § 228 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch,
der infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos ist, im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert,
wenn dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Über das Vorliegen der
damit angesprochenen gesundheitlichen Merkma-le treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör-den die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1
und 4 SGB IX).
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkei-ten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
Diese gesetzliche Regelung wird konkretisiert durch D Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der auf-grund § 30
Abs. 16 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1
und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-
Verordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizini-sche Grundsätze), die bis zum Erlass einer
Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX (nä-her: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl.
2018, § 153 SGB IX) gemäß 159 Abs. 7 SGB IX a.F. (§ 241 Abs. 5 SGB IX n. F.) weiterhin auch im
Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt (vgl. hierzu ausführlich SG Aachen Urteil vom
16.10.2018 - S 18 SB 317/17 = unter Hinweis auf BT-Drucksache 18/3190, S. 5; vgl. dazu auch LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.01.2019 - L 21 SB 224/16 = ju-ris).
Teil D Ziffer 1 lit b) Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellt hierbei zunächst klar, dass
bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, es nicht auf die konkreten örtlichen
Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h.
altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer
halben Stunde zurückgelegt wird. Eine weitere Konkretisierung der Norm gibt freilich Teil D Ziffer 1 lit
d) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach sind die Voraussetzungen für die Annahme
einer erheblichen Beein-trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer
behinderungsbeding-ten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwir-
belsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben
sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit beson-ders auswirken, z. B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußge-lenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung
entscheidend auf die Einschrän-kung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung we-nigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Lei-den mit
einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chroni-sche
Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt an-zusehen.
Schließlich kann auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit das Merkeichen festzustel-len sein,
wenn diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit füh-ren. Hier stellen die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze aber normativ klar, dass dies dann der Fall ist, wenn
Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 vorliegen. Bei Seh-behinderungen, die einen
GdB von 50 oder 60 bedingen, kommt das Merkzeichen dann in Betracht, wenn eine Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunkti-on (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits,
geistige Behinderung) besteht, vgl. Teil D Ziffer 1 lit f) Satz 1 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze.
Frau Dr. T. hat aber in ihrem Gutachten zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der beim Kläger
bestehenden komplexen Störung um eine solche handelt, die nach der ICD 10 (F 84.-) und auch im
Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als "tief greifende Entwicklungsstörung" (vgl. Teil B
Ziffer 3.5.1 VMG) zu erfassen ist. Es handelt sich mithin um eine zu den psychischen und
Verhaltensstörungen (ICD 10 Kapitel V) (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2018 –
BvR 957/18 =; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019 – L 8 SO 240/18
=, m.w.N.) zählenden Erkrankung. Auch aus diesem Grund sind die Maßstäbe des Teil D Ziff. 1 lit, f)
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht ohne weiteres einschlägig (so schon die erkennende
Kammer in SG Aachen, Urteil vom 25.08.2015 – S 12 SB 527/14 =, 40; dezidiert hierzu SG Aachen
Urteil vom 18.02.2020 – S 18 SB 181/18 =; a. A. offenbar Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
06. Juni 2017 – L 9 SB 253/13 ZVW –).
Konkrete Vorgaben für das weite Feld der psychischen Störungen enthält Teil D Ziff. 1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht (SG Aachen Urteil vom 18.02.2020 – S 18 SB 181/18 =).
Die Regelbeispiele in Teil D Ziff. 1 lit f) der Versorgungsmedizi-nischen Grundsätze sind zwar ein
Maßstab für nicht ausdrücklich geregelte Behinderun-gen mit Auswirkungen auf die
Orientierungsfähigkeit bei Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Ihr Zugewinn an
Präzision gegenüber den "allgemein" beschriebenen Voraussetzungen für das Merkzeichen G in Teil D
Ziffer 1 lit. b der Versorgungsmedizini-schen Grundsätze wird in diesem Zusammenhang allerdings
schon dadurch relativiert, dass die entsprechenden Voraussetzungen - anders als bei den sich auf die
Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen (vergleiche Teil D Ziff.1 lit d) und e) der Versor-
gungsmedizinischen Grundsätze - nicht homogen sind. So ist für Sehbehinderungen grundsätzlich ein
GdB von 70 erforderlich, wohingegen ein GdB von 50 in Kombination mit erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion ausreicht. Bei Hörbehinderungen wird gar eine – auch für das Merkzeichen G im
Grundsatz nicht relevante - Unterscheidung hin-sichtlich des Alters vorgenommen. In der Regel bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres genügt hier eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, einem
GdB von 70 entspre-chend, während im Erwachsenenalter die Kombination mit erheblichen Störungen
der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gefordert wird. Bei den – bereits
angesprochenen – geistigen Behinderungen genügt ein GdB von 100 immer, einer von 80-90 in den
meisten Fällen, wobei auch unterhalb eines solchen GdB das Merkzei-chen G nicht ausgeschlossen
bleibt. Hierdurch wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass eine geistige Behinderung
keinen vergleichbar unmittelbaren Bez ug zur Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr haben wie etwa
eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und sich die Bestimmung des GdB für eine geistige
Behinderung auch nicht (primär) an der Orientierungsfähigkeit ausrichtet, sondern an Aspekten der
Integrationsfä-higkeit (vgl. Teil B Ziff. 3.4.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze), andererseits
auch Menschen mit geistiger Behinderung individuelle Stärken und Schwächen (u. a. be-zogen auf die
Orientierungsfähigkeit) haben können (SG Aachen Urteil vom 18.02.2020 – S 18 SB 181/18 =).
Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung auch den folgen-den weiteren
Erwägungen der 18. Kammer des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 18.02.2020 (S 18 SB 181/18 =)
an.
"Außerhalb dieser ausdrücklich (d.h. in Teil D Ziffer 1, Anm. d. Verf.) geregelten Behinderungen ist zu
hinterfragen, inwieweit die entsprechend zu bewertende Behinderung in ihren Auswirkungen auf die
Orientierungsfähigkeit überhaupt den ausdrücklich geregelten Behinderungen vergleichbar ist, um
dem umfassenden Behindertenbegriff i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Lichte des
verfassungsrechtlichen als auch des unmit-telbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 S. 2
Grundgesetz (GG); Art 5 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BSG, Ur-teil vom 06. Mä – B 1
KR 10/11 R –, BSGE 110, 194-204, SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69) gerecht zu werden. Wie das BSG mit
Urteil vom 11. August 2015 (B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21) aufgezeigt hat, verbieten sich
insofern sche-matische Vergleiche der in ihren Auswirkungen auf Geh- und/oder Orientierungsfähig-
keit inhomogenen Gruppe psychischer Erkrankungen (vgl. BSG, a.a.O.) mit den Regelbeispielen (vgl.
BSG, a.a.O. m.w.N.) des Teils D Ziff. 1 d) – f) VMG für das Merkzeichen G und kann eine Prüfung –
auch bzgl. der Voraussetzungen des Merkzeichen G - nicht ohne (ergänzenden) Rückgriff auf die
allgemeinen, für alle Be-hinderungen gültigen Vorgaben (Teil D Ziff. 1 b) VMG) auskommen, in denen
sich die Vergleichbarkeit mit Regelbeispielen spiegeln muss. Je vager der Vergleich mit den
ausdrücklich normierten Fallgruppen bleiben muss, je mehr die Regelbeispiele an Richtkraft verlieren
(etwa auch bei Kombinationen verschiedenster Behinderungen, die jeweils für sich kein Regelbeispiel
erfüllen) desto mehr bleibt der Rechtsanwender auf die Prüfung des umspannenden, allgemein
formulierten Maßstabes verwiesen."
Unter Beachtung dieser Maßstäbe erscheint es der Kammer nicht zutreffend, die weitere Zuerkennung
des Merkzeichens G mit dem Argument zu verweigern, beim Kläger bestehe kein GdB von mindestens
80. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass bereits bislang schon beim Kläger "lediglich" ein GdB
von 70 festgestellt worden war. Dass sich gerade in der Frage der Orientierungsfähigkeit des Klägers
Besserungen ergeben hätten, ist aber nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend nachgewiesen.
Die Darlegungslast trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen aber den Beklagten. Die Gutachterin
Dr. T. erklärt vielmehr sogar eindeutig, der Kläger sei nicht in der Lage in unbekannten Situationen
rasch Fahrpläne zu realisieren und sich zügig veränderten Bedingungen anzupassen. Nun ist freilich
die Frage der Realisation von Fahrplänen per se nicht der für die Frage der Be-urteilung des
Merkzeichens G maßgebliche Aspekt. Es ist aber auch eine Änderung im Hinblick auf die beim Kläger
bestehende Fähigkeit der Bewältigung selbst einfacher Stre-cken (auch zu Fuß) nicht hinreichend
nachgewiesen. Dr. N. hatte im Verfahren S 3 SB 984/14 überzeugend dargestellt, welche Hindernisse
beim Kläger aufgrund seiner speziel-len Erkrankung hier bestehen. Selbst das Bewältigen von
bekannten Strecken ist dem Kläger dann nicht möglich, wenn sich schon geringe Veränderungen im
Umfeld ergeben. Diese Einschränkung besteht, hiervon ist die Kammer aufgrund der durchgeführten
medi-zinischen Ermittlungen und den Einlassungen des Klägers bzw. seiner Mutter im Rahmen der
mündlichen Verhandlung, weiter. Eine Besserung der Orientierungsfähigkeit ist damit nicht hinreichend
nachgewiesen. Der Entzug des Merkzeichens G kommt vor diesem Hin-tergrund nicht in Betracht.
3. Gemäß § § 228 Abs. 1 SGB IX n.F. wird die Begleitperson eines schwerbehinderten Men-schen, der
infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
oder hilflos oder gehörlos ist, im öffentlichen Personenverkehr un-entgeltlich befördert, wenn die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachge-wiesen und dies im Ausweis des
schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Über das Vorliegen der damit angesprochenen
gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durch-führung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden die erforderlichen Fest-stellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. bzw. § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX n.F.). Nach Teil D Ziffer 2 lit b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist
eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzun-gen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öf-fentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewie-sen sind. Der Tatbestand für die Zuerkennung des Merkzeichens B knüpft mithin an die
"G", "Gl" und "H" an. Weiter ist Voraussetzung, dass sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (§ 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX;
§ 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.). Der Beklagte hat nicht hin-reichend dargelegt, dass diese
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Feststellungen der
Gutachterin Dr. T., die – vor dem Hintergrund der bereits oben geschilderten Orientierungsstörungen –
darauf hinweist, dass der Kläger auch weiterhin regelmäßig auf Hilfe bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ange-wiesen ist. Auch insoweit ist keine entsprechende Besserung objektiviert.
4. Soweit die Frage der Zuerkennung des Merkzeichens H betroffen ist, ist nach den Fest-stellungen
der Gutachterin Dr. T. zwar eine wesentliche Besserung nachgewiesen – vgl. dazu auch bereits oben
unter 1. – allerdings war die Regelung im Bescheid vom 27.02.2018, mit der festgestellt wurde, dass
die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nicht mehr vorliegen,
schon aus dem Grund rechtswid-rig, als der Beklagte insoweit den falschen Bescheid aufgehoben hat.
Mit Bescheid vom 27.05.2018 wurde nämlich ausdrücklich der Bescheid vom 03.09.2015 aufgehoben.
Dieser Bescheid traf aber keinerlei Regelungen hinsichtlich des Merkzeichens H. Dieses war vielmehr
weiter bestandskräftig mit Bescheid vom 14.05.2008 festgestellt. Im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens erkannte die Bezirksregierung dies und kam zu der Einschät-zung, der
Kläger sei insoweit nicht beschwert, da die Regelung im Bescheid vom 27.02.2018 insoweit ins Leere
ginge, weil der falsche Bescheid aufgehoben worden sei. Auch wenn dies grundsätzlich zutreffend ist,
war nach Auffassung der Kammer schon aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung eines
falschen Rechtsscheins auch (de-klaratorisch) festzustellen, dass das Merkzeichen H nicht wirksam
entzogen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.